"Zwischen Anpassung und Widerstand"
Kirche im dritten Reich
Freiarbeit für die Jahrgangsstufe 9
"Das Reichskonkordat vom 20.7.1933"
KonkordatEin Konkordat (lat: Vereinbarung) ist ein Vertrag zwischen der katholischen Kirche, vertreten durch den Heiligen Stuhl, und einem weltlichen Staat, der besonders zur Regelung kirchlicher Angelegenheiten getroffen wird und in diesem Staat Gesetzescharakter erhält. Inhalte von Konkordaten können beispielsweise Vereinbarungen über Bischofsernennungen, die Kirchensteuer, den Religionsunterricht, die Militärseelsorge und theologische Fakultäten sein. Das Reichskonkordat Als Reichskonkordat wird das 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich geschlossene Konkordat bezeichnet. In ihm wurde das Verhältnis zwischen deutschem Reich und der katholischen Kirche geregelt. Es ist auch heute noch für die Bundesrepublik Deutschland gültig. Nach der eingeschränkten Festschreibung der Trennung von Staat und Kirche in der Weimarer Verfassung von 1919 versuchten der Vatikan und der in der Zentrumspartei politisch tätige deutsche Klerus, ein Konkordat mit dem deutschen Reich zu vereinbaren. Die vom Nuntius Pacelli, dem späteren Papst Pius XII. gestellten Forderungen waren für die demokratisch gewählten Reichsregierungen jedoch unannehmbar. Im Zuge der Machtergreifung der Nationalsozialisten unter Adolf Hitler wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen. Beteiligt war auf kirchlicher Seite neben Pacelli auch der Führer der Zentrumspartei Prälat Ludwig Kaas. Die Grundgedanken zum Text kamen von Kardinal Michael von Faulhaber. Franz von Papen verhandelte auf der Seite der Reichsregierung. Er war aber ebenfalls mit der katholischen Kirche verbunden. Bis Juni 1932 war er Mitglied der Zentrumspartei, und nach dem Krieg wurde er zum päpstlichen Geheimkämmerer ernannt. Papen traf sich bereits am 4. Januar 1933, also vor der Regierungsbildung, mit Hitler, um über das Konkordat zu sprechen. Dabei machte er deutlich, dass die Zerschlagung der sozialdemokratischen und kommunistischen Parteien im Interesse des Papstes lag, und dass, wenn dies geschehe, auch auf die politische Betätigung des Klerus verzichtet werden könne. Die Regelungen des Konkordats beschreiben größtenteils die z.T. weit reichenden Rechte der katholischen Kirche. Als Gegenleistung bekamen die Nationalsozialisten die Zustimmung der Zentrumspartei zum Ermächtigungsgesetz, das nur mit deren Hilfe eine Zweidrittelmehrheit bekommen konnte. Ein weiteres Interesse der Nationalsozialisten lag in der Ruhigstellung der katholischen Kritiker (Artikel 16 und 32) und in der Erlangung einer außenpolitischen Anerkennung der neuen Regierung. Das Reichskonkordat war ihr erstes außenpolitisches Abkommen. Alle diese Ziele wurden erreicht. Erst als die Regierung Teile der Konkordatsvereinbarungen brach (Streitpunkt war insbesondere Artikel 31), kam Kritik an deren Kirchenpolitik auf, die in der Enzyklika "Mit brennender Sorge" (1937) von Papst Pius XI. gipfelte. Die wesentlichen Punkte des Konkordats sind:
In einem Geheimanhang wurde die Befreiung der Kleriker vom Militärdienst im Falle der Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht geregelt. Die allgemeine Wehrpflicht verstieß gegen den Versailler Vertrag. Das Konkordat wurde am 20. Juli von Papen und Pacelli unterzeichnet. Die Ratifikation erfolgte am 10. September. Nach dem zweiten Weltkrieg war zunächst umstritten, ob das Reichskonkordat weiterhin Bestand habe. Das Bundesverfassungsgericht bejahte dies am 26. März 1957 im so genannten Konkordatsurteil. Damit ist das Reichskonkordat das einzige heute noch gültige außenpolitische Abkommen aus der Nazizeit. Neben der fehlenden demokratischen Legitimation und den Umständen des Zustandekommens des Konkordats wird von Kritikern vor allem das Unterlaufen der Trennung von Staat und Kirche kritisiert. Artikel 18 des Konkordats schreibt darüber hinaus staatliche Leistungen an die katholische Kirche fort und steht damit im Widerspruch zum Artikel 138 der Weimarer Verfassung, der über Artikel 140 des Grundgesetzes weiter besteht und fordert, dass die "auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung" abzulösen seien, was in den mehr als 80 Jahren seit Verkündung der Weimarer Verfassung nicht geschehen ist.
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